Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple und Dash boomt wie nie zuvor. Selten kam es in der Vergangenheit vor, dass ein Finanzinstrument binnen kurzer Zeit dermaßen durch die Decke ging. Von der Goldgräberstimmung im Krypto-Markt angelockt, sind mittlerweile viele Privatanleger in den Besitz von Kryptowährungen gekommen, die zuvor wenig oder nichts mit dem Börsenhandel zu tun hatten. Für sie steht die Frage im Raum: Wie versteuert man eigentlich den Gewinn aus der Spekulation mit Kryptowährungen?
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Kryptowährungen bislang nicht als „Geld“ anerkannt. Das verwundert wenig, denn immerhin gibt es (noch) keine Zentralbank, die Kryptowährungen offiziell emittiert. Doch sind Kryptowährungen als Tauschmittel anerkannt. Der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen ist als „Privates Veräußerungsgeschäft“ anzusehen, unabhängig davon, ob man nun eine Kryptowährung in die andere tauscht (z. B. Bitcoin gegen Ether) oder eine Währung gegen eine Kryptowährung (z. B. Euro gegen Bitcoin). Die Spekulation ist daher nach §23 EStG einkommensteuerpflichtig (Anlage SO).
Solange die Kryptowährungen über einen längeren Zeitraum gehalten und nicht zinstragend veranlagt werden, sind sie als Spekulationsgeschäfte zu sehen und nur dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach einer Haltefrist von einem Jahr sind die Gewinne aus dem Kryptogeschäft somit steuerfrei. Jedoch muss man die Spekulationsgeschäfte trotzdem eintragen, da nur das Finanzamt die Steuerfreiheit bescheinigen kann. Wenn nach einem Jahr die Gewinne realisiert werden bzw. ein erneuter Tausch stattfindet, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. Um eine ordnungsgemäße Versteuerung zu ermöglichen, ist es folglich unabdingbar, über seine Handlungsaktivitäten Buch zu führen und alle Transaktionen gut aufzuzeichnen.
Da bei der Besteuerung von Bitcoins & Co das FiFo-Prinzip (First in – First out) gilt, sollte man sich unbedingt aufschreiben, wann und wo man seine Kryptowährungen gekauft und verkauft hat. Folgende Parameter sind hierzu entscheidend:
Der Handel mit Kryptowährungen zählt als „privates Veräußerungsgeschäft“ und wird gemäß der persönlichen Einkommensteuer von 0 – 45% veranschlagt. Dabei gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Zu dieser Grenze müssen jedoch alle weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte hinzuaddiert werden. Die Abgeltungssteuer würde nur für verzinste Produkte anfallen.
Bislang kennt der Bitcoin nur eine Richtung: nach oben. Dennoch gab es schon den ein oder anderen Kurseinbruch, der sicherlich viele zum Verkauf getrieben hat. Nicht immer geht man aus einem solchen Verkauf mit Gewinn heraus. Daher betrifft diese Regelung vor allem kurzfristige Spekulanten. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Daher ist es unabdingbar, die Kryptogewinne- und Verluste immer in der Steuererklärung anzugeben, damit man im Falle eines Spekulationsverlustes seinen Verlustvortrag in der Zukunft geltend machen kann.
Nicht nur Kryptowährungen müssen also versteuert werden, natürlich wird auch für die anderen Gewinne im Daytrading die obligatorische Abgeltungssteuer von 25% fällig. Wer keine Lust hat, diese Steuern zu bezahlen, muss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen. Sergio und Christoph zeigen euch, wie das geht.
Dieser Artikel wurde zuletzt bearbeitet am 18. Januar 2019 16:11
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